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   OLG Brandenburg, 18.08.2020 - 2 AR 16/20   

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https://dejure.org/2020,24497
OLG Brandenburg, 18.08.2020 - 2 AR 16/20 (https://dejure.org/2020,24497)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.08.2020 - 2 AR 16/20 (https://dejure.org/2020,24497)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. August 2020 - 2 AR 16/20 (https://dejure.org/2020,24497)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.08.2020 - 2 AR 16/20
    "Ein generelles Auslieferungshindernis käme insoweit nach der genannten Entscheidung [Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 - C-216/18 PPU] nur dann in Betracht, wenn der Europäische Rat unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze wie derjenigen, die der Rechtsstaatlichkeit inhärent sind, feststellt.
  • KG, 15.11.2019 - 4 AuslA 185/19
    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.08.2020 - 2 AR 16/20
    Hierzu hat das Kammergericht in seinem Beschluss vom 15. November 2019, Az.: 4 AuslA 185/19, bei Juris, das Folgende ausgeführt:.
  • BayObLG, 29.03.2021 - 101 AR 16/21

    Bestimmung des zuständigen Gerichts im Kapitalanlageverfahren

    Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es nunmehr - vor dem Hintergrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 6. Oktober 2020, 2 AR 16/20 (Bl. 253/257 der beigezogenen Akte) die Auffassung vertrete, dass bezüglich der Antragsgegner zu 3) bis 6) die ausschließliche Zuständigkeit nach § 32b ZPO gegeben sei.

    Bei diesem Gericht ist außerdem zumindest bereits ein Verfahren im Zusammenhang mit Beteiligungen an der GenoGen eG rechtshängig (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2020, 2 AR 16/20).

    101 AR 16/21 - Seite 13 - Aus dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2019 (Anlage K 8) folgt keine andere Bewertung (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 6. Oktober 2020, 2 AR 16/20, II. Ziffer 4.).

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